Artikel 131. (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne.
(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
(4) Die Mädchen sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.
Durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) wurde dem Absatz 2 die Worte „und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt“ angefügt.
Durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde im Absatz 4 nach den Worten „Die Mädchen“ mit Wirkung vom 1. März 1998 die Worte „und Buben“ eingefügt.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1.durch seine Vermittlung oder 2.durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.